(BKrFQG)
Berufskraftfahrer Grundqualifikationsgesetz

Berufskraftfahrer Grundqualifikationsgesetz

Seit 2006 gilt für Kraftfahrer im Güterkraft- und Personenverkehr das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Es regelt die berufliche Qualifikation und die Weiterbildung dieser Berufsgruppe und gilt dementsprechend für alle gewerblichen Bus- und Lkw-Fahrer (inkl. Aushilfsfahrer). Ausgeschlossen sind private Zwecke (z.B. privater Umzug oder Fahrten im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Vereinen). Gewerbliche Lkw- und Busfahrer müssen alle 5 Jahre eine Weiterbildung machen.

Der Zweck des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Berufskraftfahrer meistern in ihrem Berufsalltag besondere Herausforderungen. Im Gesetz sind daher Weiterbildungen geregelt, die spezifische tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Mit dem Gesetz soll die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert, das wirtschaftliche Fahrverhalten optimiert und ein europaweit einheitlicher Aus- und Fortbildungsstand erreicht werden.

Der Inhalt der Berufskraftfahrerqualifikation

Die Berufskraftfahrerqualifikation besagt, dass eine theoretische und eine praktische Prüfung (die sogenannte Grundqualifikation) bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden muss. Die Grundqualifikation kann entweder durch eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, eine Weiterbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder eine beschleunigte Grundqualifikation erworben werden. Außerdem müssen gewerbliche Lkw- und Busfahrer alle 5 Jahre eine Weiterbildung absolvieren.

Die Prüfung

Die Grundqualifikation erhält man nach bestandener schriftlicher und praktischer Prüfung. Die schriftliche Prüfung basiert auf dem Inhalt der Anlage zur BKrFQ-Verordnung. Sie dauert 240 Minuten.

Die praktische Prüfung gliedert sich in drei Teile: Die Fahrprüfung, der praktische Prüfungsteil und die Bewältigung kritischer Fahrsituationen. Eine Unterrichtspflicht besteht nicht. Der Absolvent muss die entsprechende Fahrerlaubnisklasse bei der Grundqualifikation noch nicht besitzen.